Vereinssatzung
Satzung des Tauwerk e.V. – Gegründet am 06. Juli 2022
Präambel
Der gemeinnützige Verein „Tauwerk e. V." setzt sich ein für die Belange von Menschen, die unabhängig von Geschlecht und sexueller Orientierung ihre Fetische ausleben möchten. Bei Tauwerk e. V. erhalten Interessierte und Ratsuchende Beratung und Informationen zu verschiedensten Fetischen. Der Verein ermöglicht unter seinem Dach die Treffen verschiedener Interessen- und Freizeitgruppen.
In diesem Sinne gibt sich der Tauwerk e.V. folgende Satzung:
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Tauwerk e.V."
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Rostock und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Rostock eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar jeden Jahres.
§ 2 Ziele und Aufgaben
(1) Ziel des Vereins ist es,
- a. die Fetischszene zu fördern und mitzugestalten;
- b. die Bildung und Erziehung der Allgemeinheit durch Aufklärung über sexuelle Vielfalt und verschiedene Fetische zu fördern;
- c. den in der Öffentlichkeit noch immer bestehenden Vorurteilen gegenüber der Fetischszene entgegen zu wirken und Diskriminierung abzubauen.
(2) Der Verein erreicht diese Ziele insbesondere durch
- a. Durchführung von oder Mitwirkung an öffentlichen Veranstaltungen;
- b. Durchführung von vereinsöffentlichen Veranstaltungen;
- c. Stellungnahmen zu sexualwissenschaftlichen, pädagogischen, ethischen, sozialen, rechtlichen und politischen Fragen, die Menschen betreffen;
- d. Aufklärungsarbeit mit Hilfe von Infoständen, öffentlichen Aktionen und Ähnlichem;
- e. Einrichtung von Gesprächskreisen für Interessierte;
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Zuwendungen sind nur dann möglich, wenn diese aus einer konkreten, zeitlich begrenzten, projektgebundenen und dem Vereinszweck dienenden Aufgabenstellung resultieren. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein, bei der Auflösung des Vereins, bei der Entziehung seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle Menschen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, den Zielen des Vereins zustimmen und die Satzung des Vereins anerkennen.
(2) Fördernde Mitglieder ohne Stimmrecht können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereines aktiv unterstützen.
(3) Eine Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Ehrenmitglieder besitzen dieselben Rechte wie ordentliche Mitglieder, zahlen jedoch keinen Mitgliedsbeitrag.
(4) Die ordentliche Mitgliedschaft und die Fördermitgliedschaft sind erworben, wenn das vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Antragsformular durch einen Beschluss des Vorstands angenommen worden ist. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Aufnahme oder Ablehnung wird der antragstellenden Person durch das für die Mitgliederverwaltung zuständige Vorstandsmitglied schriftlich, z. B. per E-Mail, mitgeteilt; für den Zeitpunkt der Aufnahme erlangt diese Mitteilung keine Bedeutung. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags kann die betroffene Person innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung schriftlich, z. B. per E-Mail, Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
(5) Die Mitgliedschaft endet
- a. mit dem Tod,
- b. durch Austritt (§ 4 Abs. 6),
- c. durch Ausschluss (§ 4 Abs. 7),
- d. durch Streichung (§ 4 Abs. 8),
- e. bei juristischen Personen (fördernde Mitglieder) außerdem durch Verlust der Rechtsfähigkeit.
(6) Der Austritt ist nur mit einer Frist von vier Wochen zum Ende eines Quartals des Geschäftsjahres zulässig. Er ist durch das Mitglied schriftlich, z. B. per E-Mail, gegenüber dem Vorstand zu erklären. Die Frist ist gewahrt, wenn die Austrittserklärung dem Vorstand rechtzeitig zugegangen ist.
(7) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereines schwer verstoßen hat, kann es durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden. Der Beschluss ist dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefs durch den Vorstand bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands kann das Mitglied innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich, z. B. per E-Mail, beim Vorstand Berufung einlegen. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung, bis die Mitgliederversammlung über die Berufung entschieden hat (§ 7 Abs. 3 Satz 5). Das Mitglied ist auf dieser Mitgliederversammlung anzuhören. Der Vorstandsbeschluss wird mit Ablauf der Berufungsfrist wirksam, wenn das Mitglied vom Recht auf Berufung keinen Gebrauch gemacht oder die Berufungsfrist versäumt hat.
(8) Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn ein Mitglied mit seiner Beitragszahlung trotz einer Zahlungserinnerung und einer Mahnung im Verzug ist und den Mitgliedsbeitrag auch nach einer zweiten Mahnung nicht innerhalb von acht Wochen voll entrichtet hat. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der zweiten Mahnung folgenden Werktag. Die Zahlungserinnerung und die Mahnungen werden durch das für Finanzen zuständige Vorstandsmitglied an die letzte dem Verein bekannte Adresse des Mitglieds versandt und sind auch wirksam, wenn sie nicht zugestellt werden können. Die zweite Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hinweisen. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstands mit sofortiger Wirkung und wird der betroffenen Person nicht bekannt gemacht.
§ 5 Mitgliedspflichten
(1) Es ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag zu leisten. Das Nähere, insbesondere die Fristen sowie die Höhe der Beiträge und der Mahngebühr, regelt eine Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
(2) Alle Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen ihrer Postanschrift, ihrer E-Mail-Adresse und, falls sie dem Verein eine Einzugsermächtigung für das Lastschriftverfahren erteilt haben, ihrer Bankverbindung unverzüglich dem Vorstand schriftlich, z. B. per E-Mail, mitzuteilen.
§ 6 Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung (§ 7) und der Vorstand (§ 8).
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorstandsvorsitz geleitet.
(2) Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf. Sie ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, soweit die Satzung oder übergeordnete Vorschriften nichts anderes bestimmen. Der Mitgliederversammlung obliegt es insbesondere,
- a. den Vorstand zu wählen und abzuwählen;
- b. über den Haushalt zu beschließen;
- c. den Rechenschaftsbericht des Vorstands für die Geschäftsjahre seiner Amtszeit entgegenzunehmen und den Vorstand zu entlasten;
- d. die Höhe der von den Mitgliedern jährlich zu entrichtenden Beiträge in einer Beitragsordnung festzusetzen;
- e. bei Mitgliedschaftsangelegenheiten gemäß § 4 Abs. 3, 4 und 8 mitzuwirken;
- f. eine Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins herbeizuführen;
- g. über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins zu beschließen.
- h. für jede Amtszeit des Vorstandes mindestens zwei Vereinsmitglieder, die nicht dem Vorstand angehören, zu Kassenprüfer*innen zu bestellen. Die Kassenprüfer*innen überprüfen die Finanzverwaltung des Vorstands für die Kalenderjahre, die in der Amtszeit des Vorstandes liegen, und erstatten der nächsten Mitgliederversammlung Bericht.
(3) Zur Mitgliederversammlung lädt der Vorstand unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher schriftlich, z. B. per E-Mail, ein. Die Ladungsfrist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktag. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie an die letzte dem Verein bekannte Postanschrift bzw. E-Mail-Adresse des Mitglieds gesendet wurde. Die Mitgliederversammlung tagt auf Beschluss des Vorstands so oft wie erforderlich, mindestens einmal im Kalenderjahr. Wird Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss (§ 4 Abs. 8) eingelegt, so ist unter Beachtung der Ladungsfrist nach Satz 1 unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, es sei denn, die nächste Mitgliederversammlung findet spätestens 12 Wochen nach Zugang der Berufung an den Vorstand statt. Darüber hinaus ist die Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.
(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist.
(5) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen (Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht), soweit die Satzung oder übergeordnete Vorschriften nichts anderes bestimmen. Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der Stimmen. Vorschläge zu Satzungsänderungen, zu Zweckänderungen und zur Auflösung des Vereins sind den stimmberechtigten Mitgliedern spätestens vier Wochen vor der Tagung der Mitgliederversammlung zuzuleiten.
(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und den wesentlichen Verlauf der Verhandlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Versammlungsleitung, zwei weiteren Vorstandsmitgliedern und von der Protokollführung unterschrieben wird.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus mindestens drei Mitgliedern: dem Vorsitz, dem stellvertretenden Vorsitz und dem für Finanzen zuständigen Vorstandsmitglied. Es können gegebenenfalls weitere Vorstandsmitglieder gewählt werden, darüber entscheidet die Mitgliederversammlung im Vorfeld der Wahl. Der neu gewählte Vorstand beschließt in seiner konstituierenden Sitzung die Verteilung der Funktionen ‚Stellvertretender Vorsitz' und ‚für Finanzen zuständiges Vorstandsmitglied' unter den Vorstandsmitgliedern.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 24 Monaten gewählt. Die Neuwahl findet frühestens 12 Wochen vor und spätestens 4 Wochen nach dem Ende der laufenden Amtszeit statt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, werden die Aufgaben für den Rest der Amtszeit auf die verbliebenen Vorstandsmitglieder verteilt; ist jedoch eines von ihnen bereits aus dem Vorstand ausgeschieden, findet unverzüglich eine Ergänzungswahl durch die Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit statt; endet die Amtszeit jedoch regulär in weniger als 12 Wochen, bleibt das Amt verwaist. Alle Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf seiner Amtszeit führt der Vorstand die Geschäfte bis zur konstituierenden Sitzung des neu gewählten Vorstands weiter.
(3) Der Vorstand kann zur Wahrnehmung der Aufgaben weitere Vereinsmitglieder für die Dauer der Amtszeit in den Vorstand kooptieren. Kooptierte Vorstandsmitglieder haben kein Stimmrecht im Vorstand.
(4) Vorstandsmitglieder müssen dem Verein als ordentliches Mitglied oder als Ehrenmitglied angehören. Das weitere Wahlverfahren regelt eine Wahlordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
(5) Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter dem Vorsitz, gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
(6) Der Vorstand fasst Beschlüsse in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen (Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht). Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als abgelehnt.
(7) Der Vorstand soll mindestens vierteljährlich tagen. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(8) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt insbesondere:
- a. die Einberufung der Mitgliederversammlung;
- b. die Einladung zu Veranstaltungen des Vereins;
- c. die Aufnahme (§ 4 Abs. 4), der Ausschluss (§ 4 Abs. 7) und die Streichung von Mitgliedern (§ 4 Abs. 8);
- d. die Entscheidung über die Beantragung von Fördermitteln;
- e. die Einrichtung und Pflege der Datenbanken und der Internetpräsenz des Vereins;
- f. die Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden.
(9) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen. Ein Vorstandsbeschluss darf auch per E-Mail (Umlaufverfahren) gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Beschluss zustimmen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden protokolliert und den Mitgliedern regelmäßig in geeigneter Form mitgeteilt.
§ 9 Auflösung
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Zweidrittelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine gemeinnützige Organisation, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des § 2 zu verwenden hat.
(3) Bei Auflösung des Vereins, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinseigentum, das keine Vermögenswerte darstellt (z.B. Daten und Unterlagen) an eine gemeinnützige Organisation, die es unter Berücksichtigung der Aufbewahrungspflicht zu vernichten hat.
Dies ist die vollständige Satzung des Tauwerk e.V. in der Fassung vom 06. Juli 2022. Bei Fragen zur Satzung oder zur Mitgliedschaft wenden Sie sich bitte an den Vorstand.